AGB

I.Allgemeines

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle, auch zukünftigen Angebote, Lieferverträge und sonstigen Leistungen.

2. Etwa entgegenstehenden Bestimmungen und Klauseln des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Die entgegenstehenden Bestimmungen und Klauseln werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt sowohl für Nebenabreden und Zusicherungen, als auch für nachträgliche Vertragsänderungen

4.Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag an Dritte bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein bzw, werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

6. Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich rechtlichem Sondervermögen.

II. Angebote, Preise

1. Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lieferwerk zzgl. der jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Nebenleistungen (z.B. Abnahmen, Überführungen, etc.), die wir auf Wunsch des Käufers erbringen, und die nach Maßgabe des schriftlichen Vertrages oder unserer Auftragsbestätigung nicht zu der von uns geschuldeten Leistung gehören, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.

3. Der Käufer trägt die Transportgefahr für alle während des Transports entstehenden Risiken. Dies vorbehaltlich anderer individualvertraglicher Regelungen. Wird der Transport durch unsere Mitarbeiter durchgeführt, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf den Käufer über, ab welchem die Ware unser Betriebsgelände verlassen hat.

4. Sollte als Lieferzeit der bei uns bestellten Waren mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss vereinbart werden, so haben wir für den Fall der Preiserhöhung unserer Zulieferer sowie des Anstiegs sonstiger Kosten die Möglichkeit, diese Preiserhöhung in Form einer angemessenen Preiserhöhung unseren Kunden zu berechnen.

III. Zahlung, Zahlungsverzug

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige – und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig. Der Käufer kommt mit der Zahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Die Möglichkeit, den Käufer durch Mahnung in Verzug zu setzen, bleibt hiervon unberührt.

2. Bei vereinbartem Zahlungsziel oder vereinbarter Teilzahlung wird unsere gesamte Forderung, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaig gegebener Wechsel, sofort zur Zahlung fällig, wenn begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Käufers entstehen, insbesondere wenn der Käufer mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug gerät, er seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist.

3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

4. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit dieses auf Ansprüchen aus dem selben Kaufvertrag beruht.

5.Kommt der Käufer mit Zahlungen bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug, so können wir unbeschadet unsere Rechte aus Abschnitt 6, Ziffer 6 nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6. Verzugszinsen werden mit 8% p.a. über den jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

7. Wir sind berechtigt gegen Forderungen des Käufers mit Gegenforderungen welcher Art auch immer aufzurechnen. Diese Gegenforderungen sind insbesondere solche Forderungen, die wir gegenüber dem Käufer begründet haben oder die uns von anderen Gesellschaften abgetreten wurden.

IV. Lieferung, Lieferverzug, Annahmeverzug

1. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, sind die von uns angegebenen Liefertermine bzw. Lieferfristen unverbindlich.

Angegebene Liefertermine oder Lieferfristen stehen, auch soweit sie als verbindlich vereinbart sind, unter dem Vorbehalt unserer vollständigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet, Teillieferungen bleiben vorbehalten.

2. Die Lieferfristen beginnen nicht, bevor alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten der Auftragsabwicklung endgültig geklärt sind. Die Lieferfrist beginnt nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so haften wir für den beim Käufer hierdurch entstandenen nachgewiesenen Schaden maximal pro vollendeter Kalenderwoche in Höhe von 0,5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung noch zur Lieferung gehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte, insgesamt begrenzt auf höchstens 5% desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der einem zweckdienlichen Gebrauch nicht zugeführt werden konnte.

4. Das Recht des Käufers, wegen des Lieferverzugs vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, setzt voraus, dass uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten waren, eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Als angemessene Nachfrist ist eine solche bis zu 60 Tagen anzusehen. In jedem Fall ersetzen wir nur Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise erwartet werden konnten. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers ist der Höhe nach auf 15% des Lieferwertes begrenzt, es sei denn, der Lieferverzug ist auf grobe Fahrlässigkeit unserer Organe oder unserer leitenden Mitarbeiter zurückzuführen.

5. Die Einhaltung der von uns übernommenen Lieferzusagen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der den Käufer betreffenden Verpflichtungen durch diesen voraus. Wir sind berechtigt, unsere Arbeiten am Liefergegenstand einzustellen oder die Auslieferung trotz erfolgter Abnahme zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Käufers bestehen. In diesem Falle können wir die Fortsetzung unserer Tätigkeit oder die Auslieferung des Kaufgegenstandes von der Leistung einer geeigneten Sicherheit für unsere Forderungen abhängig machen.

6. Höhere Gewalt, bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, wie z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Die jeweiligen Umstände werden wir den Kunden mitteilen.

7. Sollten die unter Ziffer 6 genannten Gründe dazu führen, dass eine Lieferung unmöglich wird, werden wir für unsere Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Kunde gegen uns Schadenersatz oder Rücktrittsrechte geltend machen kann.

8. Verzögert sich die Lieferung aufgrund schuldhaften Verhaltens des Käufers bzw. aus solchen Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, ist dieser verpflichtet, die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (sowie Lagerkosten, etc.) zu vergüten.

9. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Dieser Leistungsvorbehalt gilt nicht, soweit die Beschaffenheit unsererseits ausdrücklich schriftlich garantiert ist.

10. Angaben in, bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw., des Kaufgegenstandes sind unverbindlich und als annähernd zu betrachten. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist. Es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gem. Abschnitt 1, Ziffer 3 gegeben ist. Sofern wir zur Bezeichnung der Bestellung des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen und Nummern gebrauchen, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

11. Eine Rücklieferung falsch bestellter Artikel wird nur innerhalb von 8 Wochen nach Lieferung akzeptiert. Von der Rücknahme ausgeschlossen sind Artikel, die einem Verfallsdatum unterliegen, sowie Teile die bereits verwendet, beschädigt, verschmutzt oder nicht original von einem Unternehmen der TII GROUP geliefert wurden. Kundenspezifisch bestellte oder gefertigte Artikel und Elektronikbauteile sind von der Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen und verpflichten daher zur Abnahme. Bei Rücklieferung behalten wir uns vor eine Einlagerungsgebühr von 15% des Nettowarenwertes (max. 400,- EUR) von der entsprechenden Rückvergütung abzuziehen. Rücklieferungen müssen vor Rücksendung dem Customer Service der TII GROUP schriftlich angemeldet werden und dürfen nur frei Haus zusammen mit einem TII GROUP Retourenschein retourniert werden.

V. Abnahme

1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen. Nimmt der Käufer innerhalb der gesetzten Frist den Kaufgegenstand nicht ab, sind wir berechtigt, ein Standgeld in Höhe von € 5,00 zuzüglich Mehrwertsteuer pro Kalendertag zu berechnen.

2. Kommt der Käufer seiner in Ziffer 1 genannten Prüfung und Abnahmeverpflichtung schuldhaft nicht nach, gilt der Kaufgegenstand mit Ablauf des 8. Tages nach Zugang der Bereitstellung der Anzeige als vertragsgerecht abgenommen, hierauf weisen wir in der Bereitstellungsanzeige ausdrücklich hin.

3. Kommt der Käufer den ihn treffenden Mitwirkungspflichten, insbesondere seiner Verpflichtung auf Abnahme und Abholung des Kaufgegenstandes trotz einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nach oder verweigert der Käufer die Abnahme oder Abholung ernsthaft und endgültig, oder ist der Käufer offenkundig zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Käufer ein niedrigerer Schaden nachgewiesen werden kann.

4. Für den Fall, dass wir Schadenersatz verlangen, beträgt dieser 15% des Kaufpreises vorbehaltlich des Nachweises eines konkreten höheren Schadens, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die Rücknahme, es sei denn, der Kunde weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Im Rahmen des Schadenersatzanspruches bedarf es einer Nachfristsetzung nicht, wenn sich nach Vertragsabschluss Anhaltspunkte für die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden ergeben wie z.B. Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen, ungünstige Auskünfte durch Bank oder Kreditinstitute oder Kreditversicherer.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Des weiteren bleibt der Kaufgegenstand bis zur Einlösung sämtlicher zahlungshalber angenommener Schecks oder Wechsel, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt wird, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Käufer nachträglich erwerben, z.B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder laufenden Geschäftsbeziehungen.

2. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich – abgesehen von Notfällen – von uns, oder einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt, ausführen zu lassen.

3. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen, mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag uns zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, können wir selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Ansprüche aus einer vom Käufer abgeschlossenen Versicherung tritt dieser schon jetzt an uns ab.

Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind – soweit nicht anders vereinbart – in vollem Umfang für die Wiedereinsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit unserer Zustimmung auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistungen sowie für von uns verauslagten Kosten verwendet. Ansprüche aus einer vom Käufer abgeschlossenen Versicherung tritt dieser schon jetzt an uns ab.

4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht zum Besitz des Fahrzeugsbriefs zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, daß der Fahrzeugbrief uns ausgehändigt wird.

5. Während des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt, solange er seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug (gem. Abschnitt III Ziffer 5) befindet.

6. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und dieser ist unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhten auf dem Kaufvertrag – zur unverzüglichen Herausgabe des Kaufgegenstandes an uns verpflichtet. Haben wir Vorbehaltsware vom Käufer herausverlangt, können wir nach Androhung mit angemessener Frist die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere Kosten nachweisen oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, uns im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag zustehender Forderung, gutgebracht.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware sowie ihre Veränderung, zulässig.

7. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmenspfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

8. Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Kaufgegenstand.

9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben als der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

10. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware oder das nach Ziffer 9 uns übertragene Miteigentum an der entstandenen Sache, so tritt er schon jetzt die daraus entstehende Forderung in Höhe des Fakturenendbetrages (einschl. Mehrwertsteuer.) gegen den Erwerber mit allen Nebenrechten an uns sicherungshalber ab. Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in abgetretene Forderungen haben wir dem Käufer unverzüglich mitzuteilen sowie alle für die Abwehr erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen zu überlassen.

VII. Gewährleistung

1. Bei begründeten Gewährleistungsansprüchen des Käufers werden wir nach unserer Wahl entweder den Mangel durch Nachbesserung beheben oder für die mangelhafte Sache ersatzweise eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung).

Für den Fall der Nachlieferung einer mangelfreien Sache ist der Käufer verpflichtet, uns die mangelhafte Sache zurückzugewähren.

2. Wir haben das Recht, die Nacherfüllung zu verweigern, sollte dies nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchführbar sein. Bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage danach zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden kann.

3. Nachbesserungen erfolgen nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile nach unserer Wahl entweder an unserem Sitz oder dem des Käufers. Die Materialkosten und die Kosten der eigentlichen Mängelbeseitigung werden von uns getragen. Werden durch die Nachbesserung Teile ersetzt, haben wir Anspruch auf Übereignung der ersetzten Teile an uns.

4. Der Käufer darf nur nach Rücksprache Mängel der Kaufsache beseitigen oder beseitigen lassen.

5. Im Rahmen der Nachbesserung sind wir berechtigt, sämtliche durch den Mangel verursachten Schäden nachzubessern.

6. Soweit Mängel an Fremdaufbauten oder an Reifen Gegenstand der Gewährleistungsansprüche sind, hat sich der Käufer vor unserer Inanspruchnahme an den jeweiligen Hersteller/Importeur zu wenden. Wir ermächtigen insoweit den Käufer zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im eigenen Namen. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber kann der Käufer nur dann verfolgen, wenn der betreffende Hersteller/Importeur trotz entsprechender Bemühungen des Käufers nicht innerhalb angemessener Frist nachgebessert hat.

7. Das Rücktrittsrecht des Käufers vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn der Mangel lediglich eine unerhebliche Wert- oder Tauglichkeitsminderung des Kaufgegenstandes darstellt.

8. Im Rahmen der Gewährleistung haften wir nur für eigene öffentlich geäußerte Beschaffenheitsmerkmale/Beschaffenheitsangaben. Eine Haftung für öffentliche Äußerungen Dritter über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, insbesondere der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache ist ausgeschlossen.

9. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn

  • der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, oder
  • der Kaufgegenstand zuvor in einem von uns für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist, oder
  • in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben, oder
  • der Kaufgegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder
  • der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer dieser Umstände für das Auftreten des Fehlers ursächlich geworden ist.

10. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

11. Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich bei Eingang gewissenhaft zu prüfen und zu untersuchen, ggf. Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich uns gegenüber schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des Vertragsgegenstandes.

Erfolgt eine unverzügliche Mitteilung nicht, so sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Der Vertragsgegenstand ist sachgemäß zu lagern und auf unseren ausdrücklichen Wunsch hin zurückzusenden.

12. Beratungen leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erkenntnisse, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Kaufgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich garantiert werden. Die Auskünfte befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.

13. Die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Gewährleistungsansprüche verkürzt sich auf zwölf Monate. Dies gilt nicht für Ansprüche im Sinne des § 479 Abs. 2 BGB (Regress bei Verbrauchsgüterkauf).

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Die Haftung für Sachschäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden auf eine leicht fahrlässige Nebenpflichtverletzung – die nicht zu einer Gefährdung des Vertragszweckes führt – zurückzuführen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der eingetretene Schaden durch eine Versicherung des Käufers abgedeckt ist.

2. Unabhängig vom Grund unserer Inanspruchnahme ist unsere Ersatzpflicht auf Sach- und Personenschäden beschränkt.

3. Unsere Haftung umfasst – außer bei Vorsatz – nur solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise zu erwarten sind.

4. Sofern unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

6. Vorliegende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (§ 1, Produkthaftungsgesetz).

IX. Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge bzw. Teile

1. Der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen oder gebrauchten Teilen erfolgt unsererseits unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Verkauf erfolgt wie gesehen durch den Käufer. Garantieerklärungen bzw. Zusicherungen werden nicht abgegeben. Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug auf seine Betriebssicherheit zu überprüfen.

2. Das Gebrauchtfahrzeug bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bedingungen sinngemäß, soweit diese herausgezogen werden können.

3. Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen ist der am Tag der Übernahme festzustellende Wert maßgebend, wenn zwischen Vertragsabschluss und Übernahme eine Wertminderung oder Beschädigung des Gebrauchtfahrzeugs eingetreten ist. Sollte eine Einigung über die Wertminderung nicht herbeizuführen sein, so wird dies von einem Gutachter unserer Wahl festgestellt werden. Ist vertraglich vereinbart, dass ein von uns in Zahlung zu nehmendes Gebrauchtfahrzeug TÜV-geprüft zu übergeben ist, so ist die Prüfung durch eine andere amtliche oder amtlich zugelassene Prüfstelle ausgeschlossen. Die Prüfung darf nicht länger als 14 Tage zurückliegen. Sollte der TÜV Mängel feststellen, so sind diese durch den Besteller auf eigene Rechnung zu beseitigen. Der Untersuchungsbericht ist vor Übergabe des Fahrzeugs vorzulegen. Sollten Mängel durch den TÜV festgestellt werden, so ist der Besteller auf seine Kosten verpflichtet diese zu beseitigen. Solange dies nicht der Fall ist, können wir die Inzahlungnahme des Gebrauchtfahrzeugs ablehnen und den vereinbarten Betrag der Inzahlungnahme sofort zur Zahlung fordern.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Ausschließlicher Erfüllungsort für alle uns aus dem Vertragsverhältnis dem Käufer gegenüber treffenden Verpflichtungen einschließlich unserer Verpflichtung zur Gewährleistung ist der Sitz unserer Firma.

2. Für sämtliche Streitigkeiten wegen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Firma.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

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